Vor einigen Tagen ist das RkReÜAÜG außer Kraft getreten. Genauer: heute vor 5 Tagen, am 29. Mai 2013 hat es die Rechtswelt verlassen.

Ganz unauffällig. Freilich war es in diese auch fast bescheiden und nicht mit einem Paukenschlag eingetreten. Aber immerhin hat es seit dem 12. Februar 2000 landesweit geherrscht und seine segensreiche Wirkung getan. Volle 13 Jahre im Dienst der Rechtsstaatlichkeit!

„Landesweit“ heißt in diesem Fall zwar nur: Mecklenburg-Vorpommern. Aber wieso „nur“? Schließlich hat es 1,629 Millionen Einwohner mit der ganzen Kraft seiner Geltung betroffen, auch wenn die 69 Köpfe pro km² davon nichts gewusst haben sollten und sicher nichts gemerkt haben werden.

Es handelte sich um ein nunmehr verblichenes Landesgesetz, dem hier ein kleines Ausrufezeichen auf die deutsche Sprach- und Gesetzgebungskunst nachgesetzt werden soll. Denn es war ein wichtiges Gesetz, trotz seiner kurzen Lebenszeit. Geschaffen wurde es vom Landesgesetzgeber am 19. Januar 2000 und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Mecklenburg-Vorpommern ordnungsgemäß verkündet.

Es bekam den eindeutigen, treffsicheren und schon im Landtag bejubelten Namen „Gesetz zur Übertragung der Aufgaben für die Überwachung der Rinderkennzeichnung und Rindfleischetikettierung“.

Wer etwas übertragen erhielt (nämlich die Landkreise und kreisfreien Städte) konnte natürlich im Namen des Gesetzes ebenso wenig Berücksichtigung finden wie die Natur der übertragenen Aufgaben - zumal es viele waren und relativ komplexe, wie etwa „die Verhängung einer Beschränkung für die Verbringung sämtlicher Tiere zu oder aus einem Betrieb, in dem bei einem oder mehreren Tieren gegen alle Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) verstoßen wird.“

Das hätte dann doch die Spreizung des Titels ins Unerträglich gesteigert. Zumal schon der vorgelegte Name Anlass zu Beschwerden über die Länge gegeben hatte. Weshalb der Gesetzgeber auch unter Ausnutzung der bekannten Eigenschaft der deutschen Sprache, nahezu besinnungslos Nominalkomposita bilden zu können, den Untertanen den weder willkürlich noch unbesonnen klingenden „Kurztitel“ Rinderkennzeichnungs- und Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz gönnte. Für den am Schreibtisch werkelnden Juristen war dieser schöne Titel, der es laut Wikipedia mit den 63 Buchstaben des zweiten Hauptworts vorübergehend sogar zu einem Komposita-Rekord gebracht hatte, nicht wirklich handhabbar. Wir brauchen Abkürzungen. Weshalb die fürsorglichen Gesetzmacher auch für uns eine Lösung bereithielten. Sie lautete: RkReÜAÜG

Sätze wie „nach § 1 Zif.2 RkReÜAÜG wird die Tötung und unschädliche Beseitigung eines Tieres ohne Gewährung einer Entschädigung angeordnet“ wird man jetzt nicht mehr lesen können. Schade eigentlich.